Allgemeine Geschäftsbedingungen

general terms and conditions

für den Verkauf und die Lieferung von Mischfutter und Futtermitteln

1. Geltungsbereich und Änderungen der Geschäftsbedingungen

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Bernhard Kreiling GmbH & Co. KG Spezial-Mischfutterherstellung, Kreilings Weg 11, 49593 Bersenbrück, – nachstehend: Verkäuferin – soweit nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden. Der Vertragspartner (Unternehmer oder Verbraucher) – nachstehend: Käufer – erkennt die Geltung der Bedingungen für bereits gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistungen sowie zukünftige Verträge an.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern, Lieferanten oder anderen Käufern erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, sie hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Geschäftspartner in Textform oder in elektronischer Form bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Geschäftspartner nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

2. Vertragsschluss

Werden Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung geschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Verkäuferin maßgebend, soweit der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Lieferung

3.1. Soweit nicht anderes im Auftrag schriftlich und ausdrücklich vereinbart ist, ist Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.

3.2. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Zusammensetzung von Mischmitteln ohne vorherige Ankündigung zu ändern, wenn nicht besondere prozentuale Anteile ausdrücklich vereinbart wurden. Wertbestimmende Anteile in Mischmitteln müssen bei einer Veränderung der Zusammensetzung erhalten bleiben.

3.3. Die bestellten Mengen sind “ca.-Mengen”. Abweichungen von den bestellten Mengen behalten wir uns im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (+/- 10%) vor. Der Kaufpreis wird entsprechend dem Gewicht der jeweiligen Mehr- oder Minderlieferung angepasst. Maßgeblich ist das von der Verkäuferin am Verladeort festgestellte Gewicht. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

3.4. Ist bei Anlieferung der Ware am Lieferort Seitens des Käufers niemand zugegen, der zur Quittierung des Empfangs der Lieferung beauftragt oder sonst berechtigt ist, wird der Zeitpunkt und Ort der erfolgten Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Fahrer dokumentiert.

3.5. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Verkäuferin die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und –mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von Verkäuferin überlassen.

3.6. Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

4. Erfüllungshindernisse / Erfüllungshemmnisse, Haftung wegen Lieferverzugs

4.1. Ein Fall höherer Gewalt wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Streik, Rohstoff- und Energiemangel oder ähnliche Umstände aber auch behördliche, gerichtliche oder legislative Maßnahmen, welche die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, befreien diese für die Dauer der Störung oder Behinderung von ihrer Leistungspflicht. Vom Eintritt solcher Ereignisse wird sie den Käufer unverzüglich unterrichten. Entsprechende Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch dazu, vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung Seitens ihrer Lieferanten ist die Verkäuferin von ihrer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung getroffen und ihre Lieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Verkäuferin verpflichtet sich für diesen Fall, den Käufer unverzüglich zu informieren, ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten und ihre Ansprüche gegenüber ihren Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.

4.3. Wegen Lieferverzugs haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei ihr ein Verschulden der durch sie eingesetzten Vertreter und Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vorbehaltlosen Einlösung von erfüllungshalber angenommenen Schecks und Wechseln fort.

5.2. Der Käufer ist auch vor vollständiger Bezahlung berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, weiter zu liefern, zu be- oder verarbeiten oder mit anderen Waren zu mischen.

Zur Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstigen Belastungen mit rechten Dritter ist der Käufer nicht befugt. Dies betrifft sowohl die gelieferte Ware selbst, als auch die im Rahmen der Verarbeitung entstehenden Sachen, an denen die Verkäuferin entsprechend nachstehender Bedingung Eigentum oder Miteigentum erwirbt.

5.3. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Weiterlieferung tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Rechte gegen Dritte an die Verkäuferin ab, welche die Abtretung annimmt. Gleiches gilt, für Forderungen, die an die Stelle der unter Vorbehalt gelieferten Ware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen.

Der Käufer bleibt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf berechtigt.

Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, die Abtretungsunterlagen herauszugeben und ihren Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Abtretung weder offen zu legen, noch eine Offenlegung zu verlangen, solange der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung erfüllt.

Erhält der Käufer aus dem Weiterverkauf oder der Weiterlieferung Wechsel oder Schecks, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung schon jetzt an die Verkäuferin ab, welche die Abtretung annimmt. Die Urkunde verwahrt der Käufer für die Verkäuferin.

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung einzustellen. Wird die Forderung dennoch in eine laufende Rechnung eingestellt, so tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche auf Kündigung, Saldofeststellung sowie seine Saldoforderung an die Verkäuferin ab, welche die Abtretung annimmt.

5.4. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für den Käufer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die Verkäuferin nicht hören, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für Verkäuferin. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5.5. Wird der Liefergegenstand mit andern Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

5.6. Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er der Verkäuferin unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware der Verkäuferin einzuräumen.

5.7. Der Käufer hat die gelieferte Vorbehaltsware sowie die verwahrten Sachen auf seine Kosten in angemessener Weise gegen die üblichen Risiken zu versichern. Soweit dem Käufer in diesem Zusammenhang wegen Beschädigung, Minderung, Verlust, Untergang oder sonst Forderungen gegen einen Dritten zustehen, tritt der Käufer der Verkäuferin schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten ab. Die Verkäuferin nimmt die entsprechende Abtretung an.

5.8. Übersteigt der Wert der Forderungen und Rechte, die der Verkäuferin abgetreten wurden, ihre Forderung aus der Warenlieferung um mehr als 10%, so verpflichtet sich die Verkäuferin, auf Verlangen des Käufers, nach dessen Wahl zur Freigabe von Sicherheiten in einer Höhe die erforderlich ist, damit die Sicherungsgrenze von 110 % des Wertes der Vorbehaltswaren wieder unterschritten wird.

6. Gewährleistung

6.1. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.

Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.

6.2. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantien für Beschaffenheit, Haltbarkeit oder sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich zugesichert. Keine Zusicherung stellen in diesem Zusammenhang auch Produktbeschreibungen, Werbematerialien oder sonstige Veröffentlichungen und Informationen der Verkäuferin dar. Wird auf Lieferscheinen oder Rechnungen der Verkäuferin die Zusammensetzung der Ware angegeben, so liegt hierin weder eine positive noch eine negative Zusicherung für das Vorhandensein von Bestandteilen.

6.3. Beratungen, Angaben und Auskünfte im Zusammenhang mit der Belieferung werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, wobei der Käufer hierdurch nicht von seiner Verpflichtung zur eigenen Prüfung befreit wird.

6.4. Die Verkäuferin leistet Gewähr für eine handelsübliche Qualität und Beschaffenheit. Sie ist nicht verpflichtet, Waren vor dem Weiterverkauf analysieren zu lassen.

Sind besondere Gehaltswerte vereinbart worden, so ist der Käufer berechtigt innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware eine Untersuchung bei einer Anstalt des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (LUFA) oder einem anderen von der Verkäuferin anerkannten Analyseinstitut vornehmen zu lassen. Die Entnahme der Proben ist Sache des Käufers.

Die Verkäuferin erkennt in diesem Zusammenhang nur Untersuchungsergebnisse an, die durch eine amtlich anerkannte Methode von einem vereidigtem Probenehmer genommen und ermittelt wurde.

6.5. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 BGB (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder grobes Verschulden) 1 Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des BGB gilt diese Frist nur für gebrauchte bewegliche Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängel bei gebrauchten Sachen außer in den vorbezeichneten Fällen des § 309 Nr. 7 BGB ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1. Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht in besonderen Fällen aufgrund gesetzlicher Vorschrift zwingend gehaftet wird.

Eine gesetzlich zwingende Haftung ist insbesondere bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten anzunehmen.

Wesentliche Vertragspflichten sind in diesem Zusammenhang solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.2. Sofern kein Fall schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, haftet die Verkäuferin nur für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Die Haftung ist in diesen Fällen für Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für Schadensersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes der Leistung begrenzt.

7.3. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Vertreter, Angestellte, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen, welcher sich die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient.

8. Kaufpreis, Zahlung und Kontokorrent

8.1. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hochwasser- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt.

8.2. Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Lieferung der Ware fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.

8.3. Im Falle des Verzuges haftet der Käufer dem Verkäufer für den Verzugsschaden. Der Käufer ist auch verpflichtet, sämtliche Kosten zu vergüten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung entstehen, insbesondere Honorarforderungen von Rechtsanwälten, Prozessbevollmächtigten und Inkassounternehmen für deren gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten, und zwar auch soweit diese die vom Gericht festsetzbaren oder festgesetzten Beträge überschreiten. Die außergerichtlichen Kosten, soweit sie die gerichtlich festsetzbaren Kosten überschreiten werden auf 15 % der Hauptforderung begrenzt.

8.4. Die Verkäuferin ist auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen durch den Käufer berechtigt, eingehende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer anzurechnen.

8.5. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bersenbrück bzw. eines der angegebenen Bankkonten der Verkäuferin.

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Zahlungspflichtigen zu tragen und werden mit der Übergabe des Schecks oder Wechsels fällig.

8.6. Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

8.7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, werden alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstehenden gegenseitigen Forderungen, soweit nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, in ein Kontokorrent eingestellt. Für das Kontokorrent gelten die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB.

Die Forderungen der Verkäuferin, die in ein Kontokorrent eingestellt sind, werden mit handelsüblichen Zinsen, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

Die Kontoauszüge der Verkäuferin zum 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widerspricht. Die Verkäuferin wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses gesondert hierauf hinweisen.

Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

8.8. Verkäuferin ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

9. Verzug des Käufers

9.1. Gerät der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, fällige Lieferungen auf Kosten des Käufers einzulagern oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Annahme ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.

9.2. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware oder der Zahlung des Kaufpreises im Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen – auch aus selbständigen Verträgen zu verweigern. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, weitere Lieferungen von der Kaufpreiszahlung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer deswegen ein Recht erwächst, die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Kreilings Weg 11 in 49593 Bersenbrück-Hastrup der Erfüllungsort.

10.3. Für Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, wird das am Firmensitz der Verkäuferin zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen vereinbart.

10.4. Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien am nächsten kommt.

Gleiches gilt für den Fall, dass einzelne Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

10.5. Verkäuferin ist berechtigt, die den Käufer betreffende Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetriebliche Zwecke zu verwenden.

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Bernhard Kreiling GmbH & Co. KG
Spezial-Mischfutterherstellung
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